Kontrollfahrt
Vom ausländischen zum schweizerischen Führerschein
Du bist neu in der Schweiz, hast aber in deinem Heimatland bereits deinen Führerschein gemacht? Sobald du in der Schweiz angemeldet bist, hast du 1 Jahr Zeit, deinen ausländischen Führerschein in einen schweizerischen Führerschein umschreiben zu lassen. Für Bürger außerhalb von EU- und EFTA-Staaten ist dazu eine Kontrollfahrt notwendig.
Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Testfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt.
ACHTUNG:
Eine obligatorische Testfahrt für den Erwerb des schweizerischen Führerscheins kann nur einmal absolviert und kann nicht wiederholt werden. Besteht der Betroffene die Kontrollfahrt nicht, so wird der Führerausweis entzogen bzw. der ausländische Führerausweis aberkannt. Er kann sich um einen Lehrfahrausweis bewerben. Bleibt der Betroffene der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, so gilt sie als nicht bestanden.
Da diese Prüfung nur einmal absolviert werden kann und im Falle eines Nichtbestehen die gesamte Ausbildung absolviert werden muss, raten wir dir, deine Fahrfähigkeiten von einem Fahrlehrer überprüfen zu lassen. Melde dich zu einer Testfahrt bei mir an, am besten bevor du das Gesuch zur Kontrollfahrt eingereicht hast. Sobald du das Gesuch zur Umschreibung deines ausländischen Führerscheins eingereicht hast, hast du maximal 3 Monate Zeit, die Prüfung zu absolvieren.
FAQ — Kontrollfahrt
Fahrschule Forster
Fahrschule Forster
Muss ich eine Kontrollfahrt absolvieren?
Von der Kontrollfahrt nach Artikel 44 Absatz 1 VZV und von der Theorieprüfung für die Führerausweiskategorien C und D, die Unterkategorien C1 und D1 sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport mit den Kategorien B und C, den Unterkategorien B1, C1 sowie der Spezialkategorie F nach Artikel 44 Absatz 2 VZV befreit sind Inhaber und Inhaberinnen ausländischer Führerausweise aus:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbtritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern
Was geschieht, wenn ich die Kontrollfahrt nicht bestehe?
Wird die Kontrollfahrt nicht bestanden, wird der ausländische Führerausweis zuhanden der Abteilung Administraivmassnahmen im Strassenverkehr (AMA) abgenommen. Er wird aberkannt. Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden. Es muss ein schweizerischer Führerausweis im ordentlichen Verfahren (Nothelferkurs, Theorieprüfung, Lernfahrausweis, Verkehrskunde, praktische Führerprüfung) erworben werden.
Bleibt der Bewerber der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese ebenfalls als nicht bestanden.
Was geschieht mit meinem ausländischen Führerausweis?
Die Führerausweise aus EU- und EFTA-Ländern werden an die Ausstellerstaaten zurückgesandt.
Auf Ausweisen von nicht EU- und EFTA-Staaten wird immer der Vermerk “für das Gebiet der Schweiz ungültig” angebracht. Mit ausdrücklichem Einverständnis des Ausweisinhabers kann dieser auch vernichtet werden.
Was wird an einer Kontrollfahrt verlangt?
Bei einer Kontrollfahrt wird das verkehrsgerechte Fahren anhand folgender Punkte geprüft:
Korrekte Fahrzeugbedienung, korrektes Einspuren, Kenntnisse der allgemeinen Verkehrs- und Vortrittsregeln, angemessenes Verhalten im Verkehr, vorausschauende Fahrweise auch nach Wegweisern, Fahren auf Autobahnen und Autostrassen. Ebenfalls werden mindestens 2 Manöver (Parkieren seitwärts oder rechtwinklig, Wendemanöver, Rückwärtsfahren, usw.) und zusätzlich eine Vollbremsung geprüft.