Verhalten am Fussgängerstreifen
Konfliktzone zwischen Autofahrer und Fussgänger
Immer wieder geschehen auf Fussgängerstreifen schwere Verkehrsunfälle. Autofahrer fluchen häufig über passive Fussgänger und diese über rücksichtslose Autofahrer. Das Thema “Fussgängerstreifen” ist im Gesetz jedoch klar geregelt und festgehalten. In diesem Blog-Artikel werden wir dir das Thema Fussgängerstreifen und die Strassenüberquerung der Fussgänger genauer erläutern.
Fussgängerstreifen — Konflikt Autofahrer & Fussgänger
Art. 6, Abs. 1 VRV:
Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fußgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mäßigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.
Im Klartext: der Fußgänger hat am Fussgängerstreifen Vortritt. Fahrzeuglenker müssen im Bereich vor einem Fussgängerstreifen besonders vorsichtig sein. Dieser Gesetzesartikel gilt jedoch nicht als Freifahrtschein für Fußgänger, wie folgender Gesetzesartikel ausdrücklich schildert:
Art. 49, Abs. 2 SVG:
Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.
Im Klartext: Der Autofahrer muss erkennen können, ob ein Fussgänger den Streifen überqueren möchte oder nicht. Sehr häufig ist dies anhand der Spurhaltung des Fußgängers oder dem Blickkontakt des Fußgängers mit dem Autofahrer ersichtlich. Daher sind auch Fussgänger gezwungen, sich auf den Straßenverkehr zu konzentrieren und sich vor dem Überqueren des Fussgängerstreifens wenigstens ein paar Sekunden vom Smartphone zu trennen.
Liebe Fussgänger: Autofahrer sind keine Hellseher. Sie können deine Absicht nur erkennen, wenn du es ihnen anzeigst. Außerdem hat jedes Fahrzeug und dessen Lenker einen gewissen Reaktions- resp. Bremsweg. Betrete zur eigenen Sicherheit den Fussgängerstreifen erst dann, wenn du sicher bist, dass das Auto anhalten wird resp. überhaupt noch anhalten kann. Hüpfe also nicht todesmutig vor jedes Auto. Bitte beachte Art. 26 SVG (vor allem den fett markierten Teil):
Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemäßen Benützung der Straße weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Straßenbenützer nicht richtig verhalten wird.
Fussgängerstreifen & Velofahrer
In diesem Abschnitt soll die Frage geklärt werden, ob Velofahrer, die den Fussgängerstreifen fahrend überqueren, den gleichen Vortrittsanspruch geltend machen können wie die Fussgänger.
Die Antwort lautet ganz klar: NEIN.
Wie es das Wort „Fussgängerstreifen“ bereits ausdrückt, ist dieser Streifen ausschließlich für die Fussgänger reserviert. Velofahrer sind demnach angehalten vor dem Fussgängerstreifen abzusteigen und das Fahrrad über den Streifen zu schieben.
Dennoch sind Autofahrer im Bereich des Fussgängerstreifens zur Vorsicht verpflichtet, vor allem wenn sich Kinder im Bereich des Fussgängerstreifens mit ihrem Fahrrad aufhalten.
30er-Zone — Fussgänger oder Autofahrer — Wer hat Vortritt?
Auch diese Situation ist in den schweizerischen Gesetzen ganz klar geregelt. Wenn der Fussgänger in einer 30er-Zone die Straße überqueren möchte, hat er KEINEN Vortritt, es sei denn, der Fussgänger überquert einen Fussgängerstreifen. Auch hier gilt (vor allem für die Autofahrer) den oben erwähnten Gesetzesartikel (Art. 26, Abs. 2 SVG – Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Straßenbenützer nicht richtig verhalten wird) zu beachten.
In den sogenannten Begegnungszonen (20er-Zonen) ist jedoch der Fussgänger auf der gesamten Verkehrsfläche vortrittsberechtigt. Jedoch darf er den Straßenverkehr nicht unnötig aufhalten.