Halteverbot vs. Parkverbot

Wo liegen die Unterschiede?
Was ist erlaubt und was nicht?

Nicht nur, dass sich die bei­den Verkehrsze­ichen «Hal­te­ver­bot und Parkver­bot» zum ver­wech­seln ähn­lich sind, auch die Unter­schiede, was wann und wo erlaubt ist, wie auch die Def­i­n­i­tion zwis­chen Parkieren und Hal­ten kön­nen recht fliessend sein. In diesem Artikel wollen wir dir die bei­den Begriffe und auch die entsprechen­den Geset­ze­sar­tikel näherbringen.

Parkieren vs. Halten — Was sagt das Gesetz?

Artikel 37, Absatz 2 Strassen­verkehrs­ge­setz (SVG):
Fahrzeuge dür­fen dort nicht ange­hal­ten oder aufgestellt wer­den, wo sie den Verkehr behin­dern oder gefährden kön­nten. Wo möglich sind sie auf Park­plätzen aufzustellen.

Artikel 18, Absatz 2 Verkehrsregel­nverord­nung (VRV)
Das frei­willige Hal­ten ist unter­sagt:
a. An unüber­sichtlichen Stellen, namentlich im Bere­ich von Kur­ven und Kup­pen;
b. In Eng­pässen und neben Hin­dernissen in der Fahrbahn;
c. Auf Ein­spurstreck­en sowie neben Sicher­heit­slin­ien, unun­ter­broch­enen Längslin­ien und Dop­pellinien, wenn nicht eine wenig­stens 3 Meter bre­ite Durch­fahrt frei bleibt;
d. Auf Strassen­verzwei­gun­gen sowie vor und nach Strassen­verzwei­gun­gen näher als 5 Meter von der Quer­fahrbahn;
e. Auf und seitlich angren­zend an Fuss­gänger­streifen sowie, wo keine Hal­te­ver­bot­slin­ie ange­bracht ist, näher als 5 Meter vor dem Fuss­gänger­streifen auf der Fahrbahn und dem angren­zen­den Trot­toir;
f. Auf Bah­nübergän­gen und in Unter­führun­gen
g. Vor Sig­nalen wenn sie verdeckt würden.

Artikel 19, Absatz 1 Verkehrsregel­nverord­nung (VRV)
Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigen­lassen von Per­so­n­en oder dem Güterum­schlag dient.

Artikel 19, Absatz 2 Verkehrsregel­nverord­nung (VRV)
Das Parkieren ist unter­sagt:
a. Wo das Hal­ten ver­boten ist;
b. Auf Haupt­strassen ausserorts;
c. Auf Haupt­strassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motor­wa­gen nicht genü­gen Raum bliebe;
d. Auf Rad­streifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen;
e. Näher als 20 Meter bei Bah­nübergän­gen;
f. Auf Brück­en;
g. Vor Zufahrten zu frem­den Gebäu­den oder Grundstücken.

Was gilt denn nun als “Halten”?

Solange das Fahrzeug nur abgestellt wird, um Per­so­n­en ein- oder aussteigen zu lassen oder für Güterum­schlag, fällt dies noch unter den Begriff «Hal­ten». Wie weit der Begriff «Güterum­schlag» gefasst wer­den kann, wird im Gesetz nicht expliz­it definiert.

Ein Urteil des Oberg­ericht des Kan­ton Zürich definiert den Begriff «Güterum­schlag» fol­gen­der­massen: «Güterum­schlag beste­ht im Ver­laden oder Aus­laden von Sachen, wobei auf­grund der Grösse, dem Gewicht oder der Menge der Güter die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig ist.»
Eine notwendi­ge Mon­tage der jew­eili­gen Güter o.Ä. gehört nicht mehr zum Güterum­schlag. In der Sach­lage vom erwäh­n­ten Urteil dauerte der Güterum­schlag ca. 35 bis 40 Minuten.

Sobald ein Fahrzeug aus anderen Grün­den als den oben erwäh­n­ten frei­willig hal­tet, wird das als Parkieren eingestuft, auch wenn der Fahrzeu­glenker bloss im Auto wartet. Irrtüm­licher­weise haben viele Fahrzeu­glenker das Gefühl, erst parkiert zu haben, wenn sie das Auto ver­lassen, bloss­es Warten im Fahrzeug aber noch unter den Begriff «Hal­ten» zählt.

Signalisationen von Halte- und Parkverboten

Das Halte- resp. das Parkver­bot wird mit fol­gen­den zwei Sig­nalen gekennzeichnet:

Hal­te­ver­bot

Parkver­bot

Diese Sig­nale erk­lären grössere Zonen oder gar kom­plette Strassen­seit­en als Halte- resp. Parkver­bot­szo­nen. Han­delt es sich um kleinere Zonen von weni­gen Metern, wer­den diese oft­mals nur mit fol­gen­den Boden­markierun­gen gekennzeichnet.

Halteverbotslinie

Hal­te­ver­bot

Parkverbotslinie

Parkver­bot

Fazit

Der Begriff «frei­williges Hal­ten» umfasst das Ein- und Aussteigen­lassen von Per­so­n­en oder einen möglichen Güterum­schlag. Frei­williges Hal­ten ist an sämtlichen in Art. 18, Abs. 2 VRV erwäh­n­ten Orten ver­boten oder wenn das frei­willige Hal­ten mit­tels Sig­nal­i­sa­tio­nen ver­boten wird. An diesen Orten ist eben­falls der Güterum­schlag unter­sagt.
Parkieren ist an sämtlichen in Art. 19, Abs. 2 VRV erwäh­n­ten Orten unter­sagt oder wenn das Parkieren mit­tels Sig­nal­i­sa­tio­nen ver­boten wird.

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