Halteverbot vs. Parkverbot
Wo liegen die Unterschiede?
Was ist erlaubt und was nicht?
Nicht nur, dass sich die beiden Verkehrszeichen «Halteverbot und Parkverbot» zum verwechseln ähnlich sind, auch die Unterschiede, was wann und wo erlaubt ist, wie auch die Definition zwischen Parkieren und Halten können recht fliessend sein. In diesem Artikel wollen wir dir die beiden Begriffe und auch die entsprechenden Gesetzesartikel näherbringen.
Parkieren vs. Halten — Was sagt das Gesetz?
Artikel 37, Absatz 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG):
Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen.
Artikel 18, Absatz 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Das freiwillige Halten ist untersagt:
a. An unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;
b. In Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
c. Auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 Meter breite Durchfahrt frei bleibt;
d. Auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 Meter von der Querfahrbahn;
e. Auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 Meter vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;
f. Auf Bahnübergängen und in Unterführungen
g. Vor Signalen wenn sie verdeckt würden.
Artikel 19, Absatz 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.
Artikel 19, Absatz 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Das Parkieren ist untersagt:
a. Wo das Halten verboten ist;
b. Auf Hauptstrassen ausserorts;
c. Auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügen Raum bliebe;
d. Auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen;
e. Näher als 20 Meter bei Bahnübergängen;
f. Auf Brücken;
g. Vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken.
Was gilt denn nun als “Halten”?
Solange das Fahrzeug nur abgestellt wird, um Personen ein- oder aussteigen zu lassen oder für Güterumschlag, fällt dies noch unter den Begriff «Halten». Wie weit der Begriff «Güterumschlag» gefasst werden kann, wird im Gesetz nicht explizit definiert.
Ein Urteil des Obergericht des Kanton Zürich definiert den Begriff «Güterumschlag» folgendermassen: «Güterumschlag besteht im Verladen oder Ausladen von Sachen, wobei aufgrund der Grösse, dem Gewicht oder der Menge der Güter die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig ist.»
Eine notwendige Montage der jeweiligen Güter o.Ä. gehört nicht mehr zum Güterumschlag. In der Sachlage vom erwähnten Urteil dauerte der Güterumschlag ca. 35 bis 40 Minuten.
Sobald ein Fahrzeug aus anderen Gründen als den oben erwähnten freiwillig haltet, wird das als Parkieren eingestuft, auch wenn der Fahrzeuglenker bloss im Auto wartet. Irrtümlicherweise haben viele Fahrzeuglenker das Gefühl, erst parkiert zu haben, wenn sie das Auto verlassen, blosses Warten im Fahrzeug aber noch unter den Begriff «Halten» zählt.
Signalisationen von Halte- und Parkverboten
Das Halte- resp. das Parkverbot wird mit folgenden zwei Signalen gekennzeichnet:
Halteverbot
Parkverbot
Diese Signale erklären grössere Zonen oder gar komplette Strassenseiten als Halte- resp. Parkverbotszonen. Handelt es sich um kleinere Zonen von wenigen Metern, werden diese oftmals nur mit folgenden Bodenmarkierungen gekennzeichnet.
Halteverbot
Parkverbot
Fazit
Der Begriff «freiwilliges Halten» umfasst das Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder einen möglichen Güterumschlag. Freiwilliges Halten ist an sämtlichen in Art. 18, Abs. 2 VRV erwähnten Orten verboten oder wenn das freiwillige Halten mittels Signalisationen verboten wird. An diesen Orten ist ebenfalls der Güterumschlag untersagt.
Parkieren ist an sämtlichen in Art. 19, Abs. 2 VRV erwähnten Orten untersagt oder wenn das Parkieren mittels Signalisationen verboten wird.